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Newsletter-Zwang beim Online-Shopping – Was sagt das Gesetz?

Newsletter-Zwang beim Online-Shopping – Was sagt das Gesetz? Newsletter-Zwang beim Online-Shopping – Was sagt das Gesetz?
Autor: Website-Check Redaktion

Veröffentlicht: 15.07.2024

Im Zeitalter des Online-Shoppings begegnen Verbraucher immer häufiger der Bedingung, dass sie sich für den Erhalt von Newslettern anmelden müssen, um einen Service oder Vergünstigungen nutzen zu können. Doch ist diese Praxis rechtlich erlaubt? Das Landgericht München hat mit Urteil vom 19. Januar 2024 (Az.: 37 O 4402/23) kürzlich ein wegweisendes Urteil zu dieser Frage gefällt.

Worum ging es?

Das Kopplungsverbot, wie es Artikel 7 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorsieht, besagt, dass die Zustimmung zur Datenverarbeitung freiwillig sein muss und nicht an die Bereitstellung eines Dienstes oder Produktes geknüpft werden darf; es sei denn, die Datenverarbeitung ist notwendig, um den Dienst oder das Produkt überhaupt anbieten zu können.

Genau um einen solchen Fall ging es nun vor dem LG München. Ein Online-Händler bot auf seiner Seite zahlreiche reduzierte Markenartikel an. Um sich in dem Online-Shop zu registrieren, musste “zwangsweise” auch immer eine Newsletter-Anmeldung abgeschlossen werden. 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot und klagte gegen den Händler.

Was sagt das Gericht dazu?

Das Gericht entschied zugunsten des Shop-Betreibers. Das LG München stellte fest, dass die Anforderungen der DSGVO an eine rechtskonforme Einwilligung erfüllt waren und die Gestaltung nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen hat. 

Die Einwilligung sei freiwillig und die Kopplung an die Newsletter-Anmeldung sei durch das Geschäftskonzept gerechtfertigt, da es einen schnellen Warenumschlag ermöglicht, der wiederum von den Newsletter-Empfängern abhänge.

Grundsätzlich erlaubt die DSGVO es, Vorteile an Bedingungen zu knüpfen, solange diese nicht die Nutzer unter Druck setzt und eine echte Wahlmöglichkeit ohne Nachteile gewährleistet wird. Es ist daher nicht grundsätzlich verboten, die Einwilligung in den Newsletter-Versand an die Registrierung in einem Online-Shop zu koppeln. Die konkrete Ausgestaltung und die Umstände des Einzelfalls sind jedoch entscheidend.

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen Vergünstigungen oder Vorteile an bestimmte Bedingungen knüpfen dürfen, solange die Privatautonomie gewahrt bleibt und Verbraucher eine echte Entscheidungsmöglichkeit haben. Der Verzicht auf Mitglieder Rabatte stellt keinen geschützten Nachteil dar, der durch die DSGVO abgedeckt ist. Es bleibt jedoch wichtig, dass solche Praktiken transparent und fair gestaltet sind, um den Grundsätzen des Datenschutzes gerecht zu werden.

 

Bildquelle: Bild 5235117 von viarami auf pixabay