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Kundenservice wider Willen: Mit diesem Fehler kann es einen Online-Shop treffen

Kundenservice wider Willen: Mit diesem Fehler kann es einen Online-Shop treffen Kundenservice wider Willen: Mit diesem Fehler kann es einen Online-Shop treffen
Autor: Website-Check Redaktion

Veröffentlicht: 10.07.2024

Das Thema Widerrufsrecht ist für Online-Händler von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um die Dauer dieser Frist geht.
Laut Gesetz stehen Verbrauchern generell 14 Tage Widerrufsrecht zu.
Einige große Online-Händler bieten “verlängerte” Widerrufsrechte (also eigentlich eine Art „freiwillige Rückgabe“) an.
Bezieht man das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß in den Vertrag ein, kann sich das Widerrufsrecht auf ein ganzes Jahr und 14 Tage verlängern.
Eine Kundin, die einen Tesla kaufte, versuchte genau dieses Recht voll auszuschöpfen, weil Teslas Widerrufsbelehrung nicht vollständig war.

 

Was genau war das Problem bei Tesla?

In den bis zum 17. April 2023 verwendeten Widerrufsbelehrungen von Tesla fehlte die Angabe einer Telefonnummer.

Die Anpassung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 in deutsches Recht zum 28.05.2022 führte zu einer wesentlichen Änderung in der Widerrufsbelehrung. Gemäß dieser Änderung muss anstelle eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax zwingend eine Telefonnummer angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe verlängert die Widerrufsfrist für Verbraucher*innen von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Tesla versäumte diese Umstellung jedoch.

 

Was sagt die Rechtsprechung dazu?

Während Tesla sich zunächst einige Versäumnisurteile in dieser Sache eingefangen hat, lies Tesla vor dem LG Paderborn das Ganze juristisch bewerten (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 03.01.2024 – 3 O 240/23).

Das Landgericht Paderborn ist der Auffassung, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen für den Beginn der Widerrufsfrist bereits nicht notwendig ist. 

“Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1).”

 

Fazit

Stellen Sie sicher, dass Ihre Widerrufsbelehrung vollständig ist. Das bedeutet nicht nur eine klare, gut sichtbare Erklärung auf Ihrer Website, sondern auch eine schriftliche Bestätigung nach dem Kauf. So können Sie sicherstellen, dass die Widerrufsfrist auf das gesetzliche Minimum beschränkt bleibt – und Ihr Kundenservice wird nur dann „wider Willen“ auf die Probe gestellt, wenn es sein muss.

 

Bildquelle: Bild 4216601 von Tumisu auf pixabay