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Abmahngefahr bei Geld-Zurück-Garantie Aussage!

Abmahngefahr bei Geld-Zurück-Garantie Aussage! Abmahngefahr bei Geld-Zurück-Garantie Aussage!
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 09.03.2023

Vorsicht bei der Aussage Geld-Zurück-Garantie – Abmahnungen können drohen!

 

Wenn Sie als Händler auf Ihrer Website oder in Ihrem Handel mit einer Geld-zurück-Garantie werben, sollten Sie aufpassen, denn es könnten Abmahnungen drohen. Warum erklären wir Ihnen in diesem Artikel. 

Geld-zurück-Garantie: meist nichts anderes als gesetzliches Widerrufsrecht

Bei einer Geld-zurück-Garantie kann man den gekauften Artikel wieder zurückgeben und  erhält somit sein Geld zurück. Diese Geld-zurück-Garantie verspricht Kunden mithin eine Garantie, die jedoch im rechtlichen Sinne gar kein Garantieversprechen darstellt. Sie ist lediglich eine bloße Farce, die Kunden zu einem Kauf überzeugen soll. Denn eine Geld-zurück-Garantie ist eigentlich nichts anderes als das gesetzliche Widerrufsrecht. Abmahnungen können diesbezüglich dann drohen, wenn eine Geld-zurück-Garantie versprochen wird, diese Garantie sich jedoch in keiner Weise zu dem normalen gesetzlichen Widerrufsrecht unterscheidet und dies für den Verbraucher irreführend ist. 

Anforderungen an die Geld-zurück-Garantie

Die Geld-zurück-Garantie muss sich dahingehend also vom gesetzlichen Widerrufsrecht unterscheiden und muss dem Kunden über die Geld-zurück-Garantie tatsächlich einen Mehrwert bieten. In Betracht kommt diesbezüglich eine verlängerte Widerrufsfrist auch nach der bereits nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht abgelaufenen Frist, nach der sich der Kunde von dem Vertrag lösen kann.

Jedoch sollte generelle Vorsicht bei der Werbung mit solchen etwaigen Garantieversprechen genossen werden, auch wenn sich eine etwaige Garantie von dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterscheidet und über dieses Widerrufsrecht hinaus dem Kunden Rechte eingeräumt werden. Denn eine solche Garantie stellt eine sog. Verkaufsförderungsmaßnahme dar (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 194/06), welche nach dem Gesetz erhöhte Anforderungen in Anspruch stellen. Diese erhöhten Anforderungen erstrecken sich auf etwaige Transparenzerfordernisse,  nach denen der Kunden klar und verständlich darüber informiert werden muss, welche Rechte der Kunde bei der Geld-zurück-Garantie erhält, § 4 Nr. 4 UWG a.F, §§ 5, 5a UWG n.F.

 

Aktuelle Abmahnungen 

Auch aktuell werden viele Händler abgemahnt, da diese mit einer Geld-zurück-Garantie warben. So mahnt etwa der VGU („Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.“) mit Sitz in Köln die Bewerbung einer Geld-zurück-Garantie wettbewerbsrechtlich ab, weil die Bedingungen für diese nicht deutlich würden.

 

Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass die meisten Geld-zurück-Garantieversprechen dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichstehen. Sollte die Geld-zurück-Garantie keinen weiteren Mehrwert gegenüber dem gesetzlichen Widerrufsrecht beinhalten, darf diese nicht als Geld-zurück-Garantie deklariert werden und der Verkäufer kann eine Abmahnung erhalten. Eine bloße schlagwortartige Bewerbung einer Geld-zurück-Garantie auf Webseiten ohne weitere Erläuterungen zu den Rechten des Kunden ist dahingehend nicht zu empfehlen. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Transparenzerfordernisse müssen die Bedingungen dieser Garantieleistung zudem dargelegt werden.

 

Bildquelle: Bild (2140603) von Mediamodifier auf pixpay.com